Auftrag, Mandat und Unabhängigkeit
Ihre unabhängige Anlaufstelle bei Fragen, Hinweisen oder Beschwerden rund um die Polizei im Land Brandenburg - Hier erfahren Sie, welchen Auftrag wir haben, wie wir arbeiten und warum unsere Unabhängigkeit so wichtig ist.
Unsere Unabhängigkeit
Neutral und weisungsunabhängig
Die Polizeibeauftragte ist nicht Teil der Polizei und damit nicht in deren Hierarchien eingebunden. Dadurch können sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Polizeibedienstete darauf vertrauen, dass ihre Anliegen objektiv und von einer neutralen Stelle betrachtet werden. Diese unabhängige Position ermöglicht es, auch sensible oder komplexe Themen aufzugreifen und offen anzusprechen.
Parlamentarisch verankert
Die Polizeibeauftragte ist beim Landtag Brandenburg angesiedelt. Diese parlamentarische Verankerung schützt ihre Unabhängigkeit gegenüber Regierung und Polizeibehörden und stellt sicher, dass sie ihre Aufgaben eigenständig wahrnehmen kann. Gleichzeitig kann sie Erkenntnisse und Empfehlungen direkt an den Landtag weitergeben und so zur Weiterentwicklung von Strukturen und gesetzlichen Rahmenbedingungen beitragen.
Unser Auftrag
Die Polizeibeauftragte stärkt das Vertrauen zwischen Polizei, Bevölkerung und Politik. Als unabhängige und niedrigschwellige Ansprechpartnerin steht sie sowohl Bürgerinnen und Bürgern als auch Polizeibediensteten zur Seite und behandelt Anliegen neutral und sachlich.
Unser Ziel ist es, Transparenz zu fördern, Hinweise auf mögliche Missstände unabhängig zu prüfen und zur nachhaltigen Weiterentwicklung der rechtstaatlichen und demokratischen Polizeiarbeit beizutragen. Dabei berücksichtigen wir sowohl die Perspektive der Bevölkerung als auch die der Polizei.
Das Gesetz definiert die Aufgaben in folgende Kernbereiche:
Sie unterstützt den Austausch zwischen Polizei und Gesellschaft und trägt dazu bei, Anliegen und Sichtweisen verständlich zu machen
Sie nimmt Hinweise und Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern und Polizeibediensteten zu möglichem Fehlverhalten entgegen, prüft diese unabhängig und gibt – wenn erforderlich – Empfehlungen an zuständige Stellen.
Sie kann Vorschläge machen, um polizeiliche Strukturen und Prozesse zu verbessern.
Wir informieren den Landtag und die Öffentlichkeit über die Arbeit, Entwicklungen und Herausforderungen.
Unser Mandat
Unsere Arbeit basiert auf dem Polizeibeauftragtengesetz des Landes Brandenburg. Es legt unsere Aufgaben, Befugnisse und Grenzen fest und bildet die Grundlage für eine unabhängige, transparente und vertrauensvolle Tätigkeit.
Wir sind zuständig für Anliegen, die sich auf polizeiliches Handeln oder interne Strukturen der Polizei beziehen. Dazu prüfen wir Beschwerden und Hinweise, fördern den Dialog zwischen Beteiligten, geben Empfehlungen und können auch aus eigener Initiative tätig werden, wenn sich strukturelle Fragen oder öffentliche Hinweise ergeben.
Gleichzeitig sind wir keine Strafverfolgungsbehörde und führen keine eigenen Ermittlungsverfahren. Diese klare Rolle ermöglicht es uns, flexibel, vertraulich und lösungsorientiert zu arbeiten und eine vermittelnde Funktion zwischen Polizei, Bürgerinnen und Bürgern sowie Politik einzunehmen.
| Aufgabenbereich | Beschreibung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Bearbeitung von Beschwerden und Eingaben | Entgegennahme und unabhängige Prüfung von Hinweisen auf mögliches polizeiliches Fehlverhalten | § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 BbgPBG |
| Vermittlung und Beratung | Vermittlung zwischen innerpolizeilichen Hierarchien, Förderung des Dialogs | § 1 Abs. 2 BbgPBG |
| Eigeninitiative | Möglichkeit, auch ohne konkrete Beschwerde tätig zu werden (z.B. bei Medienberichten) | § 1 Abs. 2 S. 3 BbgPBG |
| Anregungen und Empfehlungen | Entwicklung von Vorschlägen und Empfehlungen zur Optimierung polizeilicher Strukturen und Prozesse | § 10 Abs. 1 BbgPBG i.V.m. § 1 BbgPBG |
| Berichterstattung | Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts über Entwicklungen und Herausforderungen | § 11 Abs. 1 BbgPBG |
| Befugnisse | Akteneinsicht, Anhörung von Zeuginnen und Zeugen, Zugang zu Polizeidienststellen ohne Voranmeldung | § 3 BbgPBG |
| Schutz von Polizeibediensteten | Beschwerden können ohne Einhaltung des Dienstwegs eingereicht werden ohne dienstliche Nachteile | § 4 Abs. 1 BbgPBG |
| Informationsrechte | Regelmäßige Unterrichtung über Disziplinarverfahren und außergewöhnliche Vorfälle sowie die Beschwerdedaten der Polizei | § 3 Abs. 8 BbgPBG |
| Weitergabe von disziplinarrechtlichen oder strafrechtlichen Informationen in begründeten Fällen und bei Anfangsverdacht | Gesetzlich vorgesehene Unterrichtung der zuständigen Stellen nach Ermessensausübung | § 10 Abs. 4 BbgPBG |